Erich Kästner-Schule Sögel

Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf

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Vorbemerkung

Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sollte eingeleitet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Bildungsziele der betreffenden allgemeinbildenden Schule voraussichtlich nicht oder mit Hilfe sonderpädagogischer Förderung erreichen wird.

Dabei kann ein Förderbedarf in den Schwerpunkten Geistige Entwicklung, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Lernen, Sehen, Emotionale und Soziale Entwicklung und Sprache vermutet werden.

Verfahrensleitende Schule ist immer die zuständige Schule (i.d. die Grundschule).

Termine

Für einen reibungslosen Ablauf der Gutachtenerstellung ist im Interesse der betroffenen Schüler und Schülerinnen auf eine ausnahmslose Einhaltung der Termine zu achten:

bis 15. Februar: Einleitung des Verfahrens (d. h. Eingang in der Förderschule)
spätestens 01. Juni: Abgabe der vollständigen Unterlagen an die Schulbehörde
bis 1. Juli: Entscheidung der Schulbehörde

Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch die Grundschule gezollt werden, damit die Begutachtung durch die Förderschulen zeitgerecht erfolgen kann.

Es ist wünschenswert, dass die kompletten Verfahrensunterlagen bereits Anfang Februar den Förderschulen vorliegen.

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Zum Verständnis:

In der Förderschule müssen nach Eintreffen der Unterlagen die personellen (Beauftragung der Gutachter) und die organisatorischen Voraussetzungen (Vertretungsplan, Unterrichtsausfall, Schülerbeförderung usw.) geschaffen werden. Das ist nur möglich, wenn alle Anträge zur Erstellung eines Gutachtens in der jeweiligen Förderschule vollständig vorliegen.

Die Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer müssen sich in die Unterlagen einarbeiten und vor der diagnostischen Arbeit Anamnesegespräche mit den Eltern und u.U. mit der zuständigen Schule führen.

Das bedeutet, dass die Förderschulen i.d.R. einen Vorlauf von mindestens drei Wochen vor dem Überprüfungstermin benötigen.

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Ablauf der Gutachtenerstellung

Die zuständige Schule leitet das Verfahren ein, d.h.

Die Förderschule erstellt das sonderpädagogische Beratungsgutachten, das mit den Eltern und der zuständigen Schule erörtert wird, und das mit einer Empfehlung durch die Förderkommission oder alternativ durch Klassen- und Förderschullehrkraft abschließt.

Die zuständige Schule erhält als verfahrensleitende Schule die komplette Akte zurück, die sie unmittelbar der Landesschulbehörde in Meppen zur Entscheidungsfindung zuleitet.

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Unterlagen

Alle Formblätter und Anlagen sind auch unter www.ekssoegel.de/Foerderung/Formulare zu finden.

Die an die Förderschule zu sendende Akte muss alle erforderlichen Formblätter vollständig ausgefüllt enthalten:

  1. Inhaltsverzeichnis / Aktenführungsplan (Fb1)
  2. Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Erziehungsberechtigen bei Einschulung (A03 und A06)
  3. Einladung an die Erziehungsberechtigten zwecks Erläuterung des Antrages (Fb2)
  4. Beschluss der Klassenkonferenz (A02) oder Stellungnahme der Klassenkonferenz (A04)
  5. Protokoll über die Gespräche mit den Erziehungsberechtigten (A05)
  6. Bericht der zuständigen Schule als Übersichtsblatt (A08a)
  7. Ausführlicher Bericht nach der Gliederung (A08b) (Bei Antragstellung vor dem Schulanfang entfallen die Angaben zu den Ziffern 3, 5 - 8)
  8. Weitere vorhandene Unterlagen (Schülerakte, Zeugnisse, individuelle Förderpläne, ärztliche oder psychologische Berichte)

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Weitere Empfehlungen

Vor der Einschulung:

Die Einleitung des Verfahrens setzt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten voraus.

Auch hier ist die Vollständigkeit aller Unterlagen (s.o.) unabdingbar. Berichte der vorschulischen Einrichtungen sind erforderlich.

Für Kinder, die in Integrationsgruppen von Kindergärten, Heilpädagogischen Kindergärten, Sprachheilkindergärten oder im Hörgeschädigtenkindergärten gefördert werden, ist die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich, wenn eine Zurückstellung in den Schulkindergarten oder eine Einschulung in eine Förderschule überlegt wird.

Nach §64 NSchG: "Bei offensichtlichem und vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf -sofern die Eltern dem zustimmen - das Verfahren zur Feststellung auf sonderpädagogischen Förderbedarf einzuleiten. Eine Zurückstellung kann nur erfolgen, wenn festgestellt wurde, dass über den sonderpädagogischen Förderbedarf hinaus Schulfähigkeit nicht gegeben ist, auch nicht die zum Besuch der entsprechenden Förderschule. Kinder mit einer Lernbehinderung oder einer geistigen Behinderung sind in der Regel nicht zurückzustellen. Die Zurückstellung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der Schulleitung, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Vor der Zurückstellung sind die Eltern zu hören."

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Zuständige Förderschulen

mit dem Förderschwerpunkt Lernen:

mit dem Förderschwerpunkt Hören:

mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung:

mit dem Förderschwerpunkt Sprache

Mobile Dienste:

Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung

Förderschwerpunkt Sehen

Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung

Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft:

mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung

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Zusammenstellung von den Schulleitungen der emsländischen Förderschulen